Pflichtverteidiger in Bielefeld

Ihr Pflichtverteidiger aus Bielefeld

Werdegang - D. Schäffer

  • 1984, Abitur Marienschule der Ursulinen in Bielefeld
  • 1984 - 1986, Bundeswehr (Zeitsoldat Reserveoffizierslaufbahn)
  • 1986 - 1993, Studium der Rechtswissenschaften
    an der Universität Bielefeld
  • 1993, 1. Staatsexamen
  • 1993 - 1996, Referendariat Landgericht Bielefeld
  • 1996, Zulassung zur Anwaltschaft
  • 1997, Selbständiger Rechtsanwalt in Bielefeld

Fremdsprachen: Englisch und Spanisch

Rechtsanwalt Dirk Schäffer ist Ihr Pflichtverteidiger in Bielefeld. Durch langjährige Erfahrung und fachliche Kompetenz ist eine qualifizierte und erfolgreiche Strafverteidigung sichergestellt.

Als Wahlverteidiger - und auch als Pflichtverteidiger.

Pflichtverteidiger in Bielefeld

Rechtsanwalt Dirk Schäffer ist Ihr Rechtsanwalt der Sie in allen Problemen des Strafrechts, des Zivilrechts und auch des Verwaltungsrechts vertritt insbesondere auch in Straßenverkehrs- und OWI-Angelegenheiten. Ihr Rechtsanwalt ist natürlich Mitglied im örtlichen Anwaltsverein und in der Arbeitsgemeinschaft für Strafrecht

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der dem Beschuldigten im Falle einer besonderen Verfahrenslage („notwendige Verteidigung“, s. u.) vom Gericht zur Seite gestellt wird. Inhaltlich mit denselben Aufgaben und Rechten wie ein Wahlverteidiger ausgestattet verteidigt der Pflichtverteidiger seinen Mandanten als Strafverteidiger in einem Strafverfahren.

Anspruch auf einen Pflichtverteidiger: notwendige Verteidigung

Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht bei Fällen der notwendigen Verteidigung (umgangssprachlich Pflichtverteidigung). Dies ist kurz gesagt gegeben bei schweren Vorwürfen, bei drohenden schwerwiegenden Konsequenzen oder bei Unfähigkeit zur Selbstverteidigung. Zum Zwecke der Chancengleichheit zwischen Klägern und Angeklagtem schreibt der Gesetzgeber hierbei vor, dass der Beschuldigte sich durch einen Pflichtverteidiger verteidigen lässt. Nur wenn kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, darf sich der Angeklagte vor Gericht auch selbst verantworten!

Genauer ist gemäß § 140 StPO in den folgenden Konstellationen jeweils ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben:

  • Die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Land- oder Oberlandesgericht statt. Nach § 120 GVG fallen vor das Oberlandesgericht bereits alle Angelegenheiten, welche die staatliche Sicherheit betreffen. Vor das Landgericht kommen bereits Kapitalverbrechen und alle Fälle mit voraussichtlich mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe. Folglich sind hiermit sämtliche Fälle schwerer und schwerster Kriminalität abgedeckt.
  • Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen zur Last gelegt. Hierunter fallen nach § 12 (1) StGB Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind. Dazu gehören beispielsweise Brandstiftung, Raub und Totschlag. Liegt das Mindestmaß der gesetzlich vorgesehenen Strafe hingegen unter einem Jahr, so ist nach § 12 (2) StGB von einem Vergehen die Rede (z. B. Diebstahl, Körperverletzung, Betrug).
  • Dem Beschuldigten droht in Folge des Verfahrens ein Berufsverbot. Gemäß § 70 (1) StGB ist dies gegeben bei Missbrauch des Berufs oder bei grober Verletzung der mit dem Beruf verbundenen Pflichten im Zusammenhang mit der Strafsache.
  • Der Beschuldigte hat sich wegen einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung mindestens drei Monate in Haft befunden und wurde nicht spätestens zwei Wochen vor Hauptverhandlungsbeginn entlassen. Neben der Strafhaft fallen hierunter auch die Untersuchungshaft sowie die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt.
  • Gegen den Beschuldigten soll ein psychiatrisches Gutachten erstellt oder ein Sicherungsverfahren durchgeführt werden. Ein Sicherungsverfahren wird bei Schuldunfähigkeit (nach § 20 StGB) und isolierter Maßregel zur Besserung und Sicherung des Angeklagten im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit vorgenommen.
  • Ein Wahlverteidiger wird von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Dies ist unter besonderen Umständen möglich. Tritt kein anderer Wahlverteidiger auf, muss dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
  • Es liegt ein anderer Fall der notwendigen Verteidigung vor. (Beispielsweise ist notwendige Verteidigung auch dann gegeben, wenn sich der Angeklagte aufgrund seines Geisteszustands bzw. mangelnder Deutschkenntnisse nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- bzw. Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nahelegt. Hierbei hat der vorsitzende Richter die Möglichkeit auf Antrag oder von Amts wegen eine notwendige Verteidigung anzuordnen. Für die Beurteilung der Schwere der Tat ist vor allem die erwartete Strafe relevant. Typische Beispiele für eine schwierige Sach- bzw. Rechtslage sind Verfahren mit ungewöhnlich vielen zu vernehmenden Zeugen oder mit schwierig zu bewertenden Indizienbeweisen.)

Der Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat also entgegen weit verbreiteter Meinung nichts mit der finanziellen Situation des Beschuldigten zu tun. Selbst wenn man in der Lage wäre einen Wahlverteidiger als Anwalt zu bezahlen, muss man bei Vorliegen eines Falls von notwendiger Verteidigung einen Pflichtverteidiger an seiner Seite haben. In den allermeisten Fällen kann dies jedoch auch der eigene Anwalt, der sonst als Wahlverteidiger aufgetreten wäre, übernehmen (s. u.). Umgekehrt erhält man keinen Pflichtverteidiger, nur weil man sich keinen Anwalt leisten kann. Auch hier muss ein Fall der notwendigen Verteidigung erfüllt sein. Die Rechtsprechung hat aber die Notwendigkeit der Bestellung über die Regelbeispiele im Gesetz ausgeweitet, so daß zumindest vorab ein Verteidiger gefragt werden sollte, ob ein Fall notwendiger Verteidigung besteht. Der Verteidiger kann dann einen Antrag auf Beiordnung stellen, der dann vom Gericht beschieden werden muß.

Pflichtverteidiger selbst auswählen

Liegt ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, so muss der Beschuldigte einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger an seiner Seite haben – den sogenannten Pflichtverteidiger. Sucht der Beschuldigte einen Anwalt (freiwillig) auf, ohne dass „notwendige Verteidigung“ vorliegt, spricht man von einem Wahlverteidiger. Ansonsten besitzt der Pflichtverteidiger aber genau die Befugnisse, über die auch ein Wahlverteidiger verfügt.

Wurde bereits ein Anwalt als Wahlverteidiger aufgesucht, so kann dieser in der Regel auch die Rolle des Pflichtverteidigers übernehmen, indem er im Falle notwendiger Verteidigung einen entsprechenden Antrag stellt. Nur in Ausnahmefällen würde dann der bisherige Wahlverteidiger dem Beschuldigten nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet. Außerdem ist es inzwischen nicht mehr erforderlich, dass der Pflichtverteidiger aus demselben Gerichtsbezirk stammt wie der Angeklagte.

Falls der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt hat, kann ebenfalls selbstständig ein Pflichtverteidiger ausgewählt werden. Laut Gesetz räumt das zuständige Gericht dem Angeklagten eine Frist ein, innerhalb welcher er seinen gewünschten Pflichtverteidiger zu melden hat. Da diese Frist häufig sehr knapp ausfällt, empfiehlt es sich bereits vorher den entsprechenden Anwalt zu fragen, ob er jemanden auch als Pflichtverteidiger verteidigen möchte. Auch hier wird der favorisierte Anwalt vom Gericht in der Regel ohne Probleme als Pflichtverteidiger anerkannt.

Grundsätzlich darf jeder Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger agieren. Es ist aber ratsam einen Anwalt mit Erfahrungen im Strafrecht aufzusuchen (siehe auch „Tipps zur Suche nach einem Pflichtverteidiger“). Da die gesetzliche Vergütung eines Pflichtverteidigers etwas niedriger ausfällt als die eines Wahlverteidigers, übernimmt nicht jeder Rechtsanwalt auch Pflichtverteidigungen. Ein Anreiz ist aber insofern gegeben, als Pflichtverteidiger direkt aus der Staatskasse bezahlt werden und sie somit auch bei Zahlungsunfähigkeit ihres Mandanten regulär vergütet werden (siehe auch „Kostenübernahme“).

Wenn das Gericht tatsächlich einmal den beantragten Pflichtverteidiger ablehnen sollte, kann der Beschuldigte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Dabei sollte geschildert werden, inwieweit man sich durch die Ablehnung des gewünschten Pflichtverteidigers in seinen Rechten verletzt sieht. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist bei einer solchen Beschwerde natürlich empfehlenswert.

Wenn man bei notwendiger Verteidigung keinen Anwalt zum Pflichtverteidiger erklärt

Bei Fällen notwendiger Verteidigung ist es nicht möglich ohne Anwalt vor Gericht zu erscheinen. Benennt man im Falle notwendiger Verteidigung trotz Aufforderung des Gerichts innerhalb der vorgegebenen Frist keinen Rechtsanwalt, so wählt der Vorsitzende des Gerichts einen Rechtsanwalt aus und bestimmt ihn zum Pflichtverteidiger. Als Angeklagter hat man zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss mehr auf die Entscheidung, welchen Pflichtverteidiger man zugewiesen bekommt. Das Gericht kann einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht zum Pflichtverteidiger bestimmen, aber es kann unter Umständen auch ein Rechtsanwalt für Mietrecht oder Ähnliches sein. Möchte man also sein Schicksal nicht vom Zufall abhängig machen, dann sollte man sich selbstständig innerhalb der vorgegebenen Frist um einen Pflichtverteidiger bemühen.

Tipps zur Suche nach einem Pflichtverteidiger

Jeder Anwalt hat seine Fachgebiete und längst nicht alle Rechtsanwälte übernehmen auch Strafverteidigungen. Daher sollte man sich zunächst einen Überblick verschaffen, welche Anwälte aus der näheren Umgebung überhaupt als Strafverteidiger infrage kommen. Häufig findet man Anwälte mit einem breiten Spektrum an Rechtsgebieten, die manchmal auch Strafsachen bearbeiten. Dies können durchaus erfolgreiche Strafverteidiger sein. Möchte man aber mit hoher Sicherheit einen Anwalt mit umfassenden und detaillierten Kenntnissen sowie nachweislichen Erfahrungen im Bereich Strafrecht, der sich auch regelmäßig auf Fachseminaren über aktuelle Entwicklungen der Gesetzgebung und Verhandlungsstrategien im Strafrecht fortbildet, so sollte man einen Fachanwalt aufsuchen, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat. Im Normalfall widmen sich alle Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Strafrecht gerne Ihrem Anliegen und prüfen, ob eine Annahme des Pflichtverteidigermandats in Erwägung gezogen wird.

Mindestens genauso wichtig wie Erfahrung und Spezialisierung ist das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Nur wenn Ihr Anwalt Sie genau kennt und nur wenn Sie Ihrem Anwalt voll vertrauen, kann er Sie auch erfolgreich verteidigen. Ob man jemandem vertrauen kann oder nicht, weiß man erst nach einem persönlichen Gespräch – das gilt auch für die Beziehung zwischen Mandant und Anwalt. Besonders im Strafrecht ist es zudem wichtig, dass ein Anwalt über viel Spontanität und Fingerspitzengefühl verfügt. Diese Eigenschaften lassen oft selbst hochqualifizierte Juristen vermissen. Ein Gerichtsverfahren kann aber gerade im Strafrecht eine entscheidende Wendung nehmen, wenn zum richtigen Zeitpunkt die richtige Frage gestellt oder der richtige Zeuge befragt wird. Ob ein Anwalt ein gutes Gespür dafür hat oder nicht, lässt sich selbstverständlich nur schwer prüfen. Auch diesbezüglich kann aber ein persönliches Gespräch aufschlussreich sein.

Kostenübernahme

Der Pflichtverteidiger wird zunächst immer aus der Staatskasse vergütet. Daher ist es für ihn auch irrelevant, inwieweit sein Mandant zahlungsfähig ist. Für den Beschuldigten bedeutet dies allerdings keinesfalls, dass er kostenlos einen Anwalt zur Verfügung gestellt bekommt. Wird der Beschuldigte vom Gericht verurteilt, so muss er wie üblich sämtliche Verfahrenskosten – inklusive der gesetzlichen Vergütung für den Pflichtverteidiger – tragen. Das heißt, der Staat wird im Falle einer Verurteilung das von ihm vorgestreckte Geld für den Pflichtverteidiger zurückverlangen. Der Pflichtverteidiger kann auch gerichtlich beantragen, die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten feststellen zu lassen und bei Erfolg die gesetzlich etwas höheren Gebühren eines Wahlverteidigers in Rechnung stellen. Einzig bei Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten bleiben das Gericht und gegebenenfalls der Pflichtverteidiger auf ihren Forderungen sitzen.

Bei Zahlungsfähigkeit gelten jedoch die gleichen Gepflogenheiten, die sonst auch gelten: Wenn der Angeklagte schuldiggesprochen wird, muss er auch die gesamten Verfahrenskosten tragen; erhält der Angeklagte hingegen einen Freispruch oder wird das Verfahren eingestellt, so muss er weder Verfahrens- noch Anwaltskosten tragen.

Mit Prozesskostenhilfe hat Pflichtverteidigung somit leider nichts zu tun. Kann man seinen Strafverteidiger nicht sofort bezahlen, besteht jedoch bei einigen Anwälten beispielsweise die Möglichkeit der späteren Zahlung oder der Ratenzahlung.

Weitere Fragen / Persönliche Beratung

Sie haben weitere Fragen oder Sie sind selbst von einem Fall notwendiger Verteidigung betroffen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gerne können wir noch offene Fragen klären oder auch über eine mögliche Pflichtverteidigung sprechen. Ich selbst übernehme insbesondere im Raum Bielefeld gerne das Mandat als Pflichtverteidiger.

Pflichtverteidiger aus Bielefeld
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